Corona

Stand: 08.04.2020

FAQs – Fragen und Antworten zur Corona-Pandemie

  • Muss für die Soforthilfe ein Liquiditätsengpass vorliegen? Wann liegt dieser vor?

Ja, der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Die Höhe des Liquiditätsengpasses für die drei auf die Antragstellung folgenden Monaten ist konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie beispielsweise „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.

Bei Frage 2 des Antrags („Kurze Erläuterung“) ist darzustellen, dass und warum der fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand (in welcher Art und Höhe) in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten nicht mehr durch die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb gedeckt werden kann.

Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.

  • Sind die Zuschüsse aus der Soforthilfe Corona zu versteuern?

Ertragsteuerlich wirkt sich die Soforthilfe in Form der Zuschüsse grundsätzlich gewinnerhöhend aus. Da sie dem Steuerpflichtigen zum Erhalt seines Unternehmens gewährt wird, ist sie auch betrieblich veranlasst.

Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr (z.B. 2020) Verluste erleiden, die den Betrag des Zuschusses übersteigen, fallen in der Regel keine Ertrag- und Zuschlagsteuern (Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) an. Maßgeblich für die Gewinn- oder Verlustsituation ist die Betrachtung des Wirtschaftsjahres. Dies ist in der Regel das Kalenderjahr.

Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr Gewinne erzielen, ergibt sich eine Ertragsteuerbelastung, soweit die bestehenden Freibeträge (einkommensteuerlicher Grundfreibetrag, gewerbesteuerlicher Freibetrag) überschritten werden.

Umsatzsteuerlich stellen die finanziellen Soforthilfen echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar. Ein Leistungsaustauschverhältnis liegt nicht vor, da die Zahlungen vorrangig wirtschaftliche Existenzen kleinerer Unternehmen sowie von Selbständigen sichern und zugleich Liquiditätsengpässe kompensieren sollen.

  • Muss erst sämtliches Privatvermögen eingesetzt werden, um antragsberechtigt zu sein?

Nach Änderung der entsprechenden Richtlinie wird die Corona-Soforthilfe des Landes ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Antragssteller müssen lediglich nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren.

Einen informativen Überblick über sämtliche Möglichkeiten zur staatlichen Krisenintervention für Unternehmen finden Sie im Internet-Angebot des Wirtschaftsministeriums unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus/. Wenn Sie beispielsweise liquide Mittel für eine geplante Modernisierung oder eines Umbaus Ihres Betriebs zurückgelegt haben, sind sie auch mit diesen finanziellen Rücklagen antragsberechtigt.

  • Wie werden Vermieter unterstützt, die auf die Mieteinnahmen angewiesen sind?

Durch die Corona-Pandemie geraten Mieter, Eigentümer und natürlich auch Vermieter, die auf die Mieteinnahmen angewiesen sind, teilweise in große finanzielle Nöte. Den Menschen, die aufgrund der Krise nicht mehr in der Lage sind, ihre Mieten oder Eigentumsraten zu bezahlen, soll bei der Überbrückung in dieser schwierigen Zeit geholfen werden. Eine Möglichkeit hat der Bund schon ins Auge gefasst, indem er Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen hat. Auch wird der Bund einen schnelleren und möglichst unbürokratischen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich Unterkunftskosten) ermöglichen. Die überbrückenden Maßnahmen werden dabei indirekt auch der Vermieterseite zugutekommen. Über den Härtefallfonds sollen Unternehmen und Selbständige in die Lage versetzt werden, ihre laufenden Kosten wie Mieten und Pachten weiterhin begleichen zu können.

  • Welche Unterstützung erhalten Weinbauern in der Corona-Pandemie?

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat nach weiterer Prüfung nun zugelassen, dass auch Weinverkaufsstellen, welche unmittelbar am Produktionsort liegen, geöffnet werden dürfen. Diese Form der Direktvermarktung z.B. von Weingütern, Weinkellereien und Erzeugerorganisationen wird somit den Hofläden gleichgestellt. Das Wirtschaftsministerium hat die Auslegungshinweise zur CoronaVO bereits entsprechend angepasst. Unter Infektionsschutzgesichtspunkten können allerdings Ausschank und Verkostung in oder an der Verkaufsstelle weiterhin nicht zugelassen werden! Wein- und Spirituosenhandlungen, die nicht unmittelbar am Produktionsort der verkauften Produkte betrieben werden, können nicht als Hofläden im Sinne der Direktvermarktung angesehen werden und müssen nach der geltenden Rechtsverordnung geschlossen bleiben.

  • Wie verhält es sich bei privaten Familienfeiern mit Paragraph 3 Corona-Verordnung der Landesregierung? Ist es erlaubt, im privaten Kreis Freunde treffen?

Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften verboten. Es gibt jedoch die eindringliche Empfehlung der Bundeskanzlerin, private Treffen oder Feiern zu unterlassen.

  • Müssen Hotels und andere Beherbergungsbetriebe nun geschlossen werden?

Laut § 4 Abs. 1 Nr. 15 CoronaVO ist der Betrieb von Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen bis zum 19. April 2020 untersagt. Allerdings darf eine Beherbergung „ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen“. Eine Übersicht, welche Geschäfte öffnen dürfen und welche schließen müssen, finden Sie unter: https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/2020-03-26_Auslegungshinweise_zur_Corona-Verordnung.pdf.

  • Wie genau sehen die Ausnahmefälle zum geschäftlichen, dienstlichen oder (Härtefall) privaten Zweck aus?

Neben der Vermietung an Firmen für Büros zur Möglichkeit des HomeOffice handelt es sich auch bei einem Erstwohnsitz auf einem Campingplatz oder im Hotel um einen Ausnahme- bzw. Härtefall.

  • Dürfen Unternehmenskantinen im Zuge der Verordnung der Landesregierung weiterhin geöffnet bleiben oder sind diese ebenfalls zu schließen?

Die aktuelle Rechtsverordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus enthält auch eine Klarstellung zum Betrieb von Unternehmenskantinen. Gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 a sind demnach Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen von einer Schließung ausgenommen. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen und Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. Die angepasste Rechtsverordnung finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/.

  • Dürfen Hochzeiten weiter durchgeführt werden?

Unaufschiebbare religiöse Zeremonien, wie Taufen und Eheschließungen sind im kleinsten Rahmen des Familien- und Freundeskreises (nicht mehr als 5 teilnehmende Personen) und unter Einhaltung erforderlicher Maßnahmen zum Infektionsschutz möglich. Ggf. sind entsprechend der Vorgaben von Städten und Gemeinden für eine spätere Nachvollziehbarkeit Listen der Teilnehmenden zu führen.

  • Welche Vorschriften gelten für die Bestattung unter freiem Himmel?

Die Bestatter und das weitere Friedhofspersonal dürfen nicht mit der Trauergemeinde und nach Möglichkeit auch nicht mit dem Geistlichen in Kontakt treten. Die Bestatter bringen den Sarg bzw. die Urne vor Erscheinen der Trauergemeinde an das Grab und ziehen sich dann zurück. Sie treten dann erst wieder ans Grab, wenn die Trauergemeinde gegangen ist. Sollte so verfahren werden, muss die Zahl der Bestatter und Friedhofsmitarbeiter nicht auf die Höchstzahl 10 (inkl. Geistlichem) angerechnet werden. Unabhängig hiervon ist die Trauergemeinde aufgerufen, den vorgesehenen Abstand von Person zu Person einzuhalten. Gottesdienste aus Anlass eines Trauerfalls sind nicht möglich. Bei Aufbahrungen in Leichenhallen u.ä. ist eine Besichtigung durch mehrere Personen gleichzeitig nicht möglich.

  • Der Gutscheinverkauf (Werbegemeinschaft und einzelne Händler) soll lokal angekurbelt werden, um die Geschäfte vor Ort jetzt zu unterstützen. Der Verkauf soll über einen großen Lebensmittelsupermarkt erfolgen – darf dieser die Gutscheine (nonfood) verkaufen?

Vorausgesetzt, dass auch mit Verkauf der Gutscheine der erlaubte Sortimentsteil des Lebensmittelsupermarkts weiterhin überwiegt, kann der Verkauf gem. § 4 Abs. 3 S.2f.  der CoronaVO erfolgen. Die Verordnung in der aktuellsten Fassung finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.

  • Sollte eine Ausgangssperre in Baden-Württemberg verhängt werden: Wer stellt für den Inhaber eines Betriebes selbst den Passierschein aus? Sollte dieser analog für sich selbst eine Bescheinigung ausstellen?

Für den Inhaber eines Unternehmens kann bspw. der Geschäftsführer, Prokurist, Justitiar oder ein Vertretungsberechtigter im Betrieb den Passierschein ausfüllen.

  • Viele Grundbuchämter sind aufgrund der Corona-Pandemie momentan nicht erreichbar. Können Grundbucheintragungen oder eilbedürftige Anträge trotzdem bearbeitet werden?

In Umsetzung der Beschlüsse des Ministerrats vom 13. März 2020, wonach alle nicht notwendigen sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren sind, wurde den Gerichten – wozu auch die Zentralen Grundbuchämter gehören – und Staatsanwaltschaften dringend empfohlen, die Anwesenheit in den Dienstgebäuden vorläufig bis einschließlich 19. April 2020 auf ein unabdingbar erforderliches Maß zu beschränken. Die dreizehn Zentralen Grundbuchämter im Land nehmen jedoch weiterhin Grundbucheintragungen vor. Die Bearbeitung eilbedürftiger Anträge, von deren umgehenden Vollziehung erhebliche rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile abhängen können, ist überall gewährleistet.

  • Wie sehen die Ausgangsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen konkret aus?

Am 07. April hat die Landesregierung strengere Ausgangsbeschränkungen für Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen beschlossen. Demnach sollen die Bewohner ihre Einrichtung nur noch aus triftigen Gründen, wie zum Beispiel Arztbesuchen, verlassen dürfen. Auch Spaziergänge sollen nach Möglichkeit nur noch auf dem Gelände der Einrichtungen stattfinden bzw. dann nur noch unter strengen Auflagen im öffentlichen Raum möglich sein. Die entsprechende Verordnung finden Sie unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/200407_SM_CoronaVO_Heimbewohner.pdf.

Grundsätzlich ja. Allerdings entfällt bei einer Schulschließung nicht die Pflicht zum Erlernen der theoretischen Ausbildungsinhalte. Der Betrieb sollte die ausgefallene Berufsschulzeit dazu nutzen, seinen Azubis Gelegenheit zu geben, sich mit Hilfe von Lehrbüchern, Arbeitsblättern, Lernplattformen, Cloud-Lösungen oder anderen Medien den anstehenden Lernstoff anzueignen bzw. sich auf die schriftlichen Prüfungen vorzubereiten.

Der Ausbildungsbetrieb muss den Azubis dafür zudem Zeit zur Verfügung stellen, da die Betriebe den Azubis die berufliche Handlungsfähigkeit vermitteln müssen. Dazu gehören die nach der Ausbildungsordnung für die einzelnen Berufe erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Die zu vermittelnden „Kenntnisse“ beziehen sich dabei auf die Theorie. Die Vermittlung der theoretischen Ausbildungsinhalte wird den Betrieben in der Regel durch die Berufsschule weitestgehend abgenommen.

Fällt die Berufsschule aus, müssen die Betriebe den für die Berufsausbildung wesentlichen theoretischen Lehrstoff selbst vermitteln oder sich einen Bildungsträger suchen, der dies für sie übernimmt.

Der Betrieb muss deshalb den Azubis zur Aneignung der theoretischen Inhalte des Ausbildungsberufes die Zeit zur Verfügung stellen, welche die Azubis normalerweise für berufsrelevante Fächer in der Berufsschule verbracht hätten.

Ideal ist es, wenn der Betrieb es ermöglichen kann, dass die von den Schulen/Lehrern bereitgestellten Lerninhalte in für das Lernen geeigneten betrieblichen Räumen bearbeitet werden können. Dann kann der betriebliche Ausbilder bei auftretenden Fragen diese beantworten oder den Azubis Hilfestellungen und Hinweise geben. Ist das im Betrieb nicht möglich, muss der Betrieb den Azubis die Zeit hierfür im „Homeoffice“ zur Verfügung stellen.

Es muss ihm die Zeit zur Verfügung gestellt werden, die für die Aneignung des wesentlichen Lehrstoffs in der Schule auch erforderlich gewesen wäre. Der Betrieb kann also die Zeit für die allgemein bildenden Schulfächer abziehen (z. B. Religion oder Sport).

Unter dem Link https://www.stuttgart.ihk24.de/fuer-azubis/faq-liste-ausbildung-coronakrise-4737762#titleInText0 der IHK Region Stuttgart finden Sie Antworten zu häufig gestellten Ausbildungsfragen während der Corona-Pandemie.